Zur Kommunalwahl im Mai 2014

In die Vorbereitung der Kommunalwahl am 25. Mai kommt Bewegung. Der Vorsteher des Amts Bad Doberan-Land, als für Reddelich und Brodhagen zuständige Wahlbehörde, hat auf der Amstssite noch nichts veröffentlicht. Eine Wahlleitung ist anscheinend noch nicht gebildet. Das macht aber nichts.

Dafür ist die Landeswahlleiterin aktiv geworden und hat die relevanten Termine zur Wahl zusammenstellen und veröffentlichen lassen. mehr …

Die Landesregierung Schwerin unterhält eine Internetseite zur Kommunalwahl, auf der alles Wissenswertes und Aktuelles zusammengefasst wird. Neben der aktuellen Fassung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) werden dort auch jede Menge Formulare zur Wahl zum Download angeboten.

Wer sich also entschließt, sich als Bürgermeister oder Gemeindevertreter zur Wahl zu stellen aber von keiner Partei oder Wählergemeinschaft aufgestellt werden möchte, findet dort:

  • Das Formular Wahlvorschlag für Gemeindevertretungs- und Kreistagswahlen (Einzelbewerber) und
  • das Formular Wahlvorschlag für Bürgermeister- oder Landratswahlen (Einzelbewerber).

Das Prozedere für Einzelbewerber ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Wer die Voraussetzungen nach § 66, LKWG MV, (Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat) erfüllt, muss lediglich die Unterlagen nach: § 16, LKWG MV, (Inhalt von Wahlvorschlägen) und § 24, LKWO M-V, (Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen) beibringen. Dazu wurden von der Landeswahlleitung die oben benannten Formblätter erstellt. Diese sind dann nur noch fristgerecht bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.

Diese ist nach § 18, LKWG MV (Einreichung von Wahlvorschlägen, Behandlung mangelhafter Wahlvorschläge) verpflichtet:

Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung einzureichen. Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 19 Absatz 3).