Lärm im Gewerbegebiet

Kürzlich bekam ich eine Anfrage aus dem Gewerbegebiet, in der es um Lärmgrenzen ging. Wenn ich den Kontext richtig verstanden habe, geht es dabei weniger um Lärm in Verbindung mit gewerblichen Tätigkeiten sondern um privat erzeugten Krach wie Hundegebell oder Partylärm zu nächtlichen Stunden.

Grundsätzlich gelten in Gewerbegebieten andere Richtlinien als in Wohngebieten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Suhring und Eikbrauk jeder Radau machen kann, wie er möchte. Wie fast alles im Leben eines Mecklenburgers ist auch dies gesetzlich geregelt. Das Ordnungsamt antwortete auf meine diesbezügliche Frage:

Die Immissionsrichtwerte sind in der sechsten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz TA Lärm geregelt. Danach sind die Richtwerte in Gewerbegebieten mit 65 dB tags und 50 dB nachts festgeschrieben. Kurzzeitig dürfen diese Werte überschritten werden. Im Vergleich dazu, in reinen Wohngebieten 55 dB tags und 40 dB nachts. Ob diese Werte überschritten werden, kann nicht nach Gefühl, sondern nur anhand einer Messung festgestellt werden!

Gegen Hundegebell hat man zivilrechtlich Abwehransprüche (BGB § 1004). Die allgemeine Rechtsprechung sagt aus, wenn ein Hund bis zu 60-mal am Tag ohne erkennbaren Grund bellt, ist dies für die Nachbarschaft unzumutbar. Aber auch ein zehnminütiges Bellen ohne Unterbrechung dreimal am Tag, kann nicht zugemutet werden. Für ein Klageverfahren sind sogenannte Bellprotokolle hilfreich.

Ausdrücklich erlaubt und in unserer Gemeinde erwünscht ist die gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn. Der Volksmund hält dafür den Spruch bereit: »Was Du nicht willst, dass man dir tu, füg auch keinem anderen zu

Ihr Bürgermeister
Ulf Lübs