Zur „Rasenmäherverordnung“

Zum besseren Verständnis der Rechtslage für den Einsatz von Maschinen und Geräten in Wohngebieten dient nachfolgender Auszug aus der sogenannten „Rasenmäherverordnung“:

Auszug aus der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmverordnung
vom 29.08.2002

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien u.a. nachfolgend aufgeführte Geräte und Maschinen nur werktags (Mo – Sa) in der angegebenen Zeit betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb grundsätzlich untersagt.

An Werktagen nur von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr:
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Motorhacke, tragbare Motorsägen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Beton- und Mörtelmischer, Verdichtungsmaschinen, Kompressoren, handgeführte Betonbrecher (Bohrhammer u. ä.), Bohrgeräte, Baggerlader, Kehrmaschinen

An Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (Motorsensen), Laubbläser, Laubsammler

Verstöße gegen die Ruhezeiten können von Montag – Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 7:30 – 13:00 Uhr beim Amt Bad Doberan-Land, Ordnungsamt unter Tel.: 038203/70132 angezeigt werden.
Außerhalb dieser Zeiten bitte an die Polizeiinspektion Bad Doberan unter Tel.: 038203/560 wenden.