Straßenreinigung und Winterdienst

Im Zusammenhang mit der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung und Schneeräumung tauchen immer wieder Fragen und Unstimmigkeiten auf. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Rechtslage, deren Grundlage die Straßenreinigungssatzung ist.

Einhaltung der Straßenreinigungspflicht in unserer Gemeinde

Wie oft muss gereinigt werden?
Laut Straßenreinigungssatzung lx wöchentlich.

Wer ist zur Reinigung verpflichtet?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage die Eigentümer aller anliegenden Grundstücke egal ob bebaut oder landwirtschaftliche Nutzfläche (an jeder Seite des Grundstückes, die an eine öffentliche Straße anliegt).
Als anliegende Grundstücke im Sinne der Satzung gelten auch Grundstücke, die vom Gehweg oder der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinteroder Seitenfront an der Straße anliegen.
Eine weit über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung ist vom Verursacher zu beseitigen.

Was ist zu reinigen?
Der Bereich zwischen dem anliegenden Grundstück bis zur Straßenmitte ist sauber zu halten.
Abfälle, Laub und Hundekot sind aus diesem Bereich zu entfernen. Vom Gehweg und von der Straße sind Wildkräuter zu entfernen.
(Ausgenommen sind die B 105 und die Steffenshäger Straße. Hier soll die Reinigungspflicht durch den Bürger nur bis zum Gehweg und nicht bis zur Straßenmitte erfolgen.)
Nicht zur Reinigungspflicht aus der Straßenreinigungssatzung gehören das Mähen der Bankette und das Zurückschneiden der darauf befindlichen Sträucher und Bäume.
Aber: Bäume und Hecken, die von privaten Grundstücken in den öffentlichen Bereich wachsen, sind gemäß BGB zurück zu schneiden.

Winterdienst?
In der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr sind Geh-, Rad-, Trenn- und Verbindungswege unmittelbar nach beendetem Schneefall durch den Grundstückseigentümer von Schnee freizuräumen und bei Glätte abzustumpfen.
Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Wenn auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Fahrbahn ein begehbarer Streifen für Fußgänger herzustellen.

Der Bürgermeister Gemeinde Reddelich