Verbrennen von Gartenabfällen

Es ist Oktober und mit „konstanter Regelmäßigkeit“ taucht die Frage auf: Wohin mit dem Strauchschnitt?

Die gute Nachricht (für ihre Nachbarn) zuerst: Verbrennen ist untersagt!
Auch nicht mit Tricks oder verquirlten Rechtsauslegungen. Die Entsorgung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, Ausnahmen im Speziellen u.a. die Pflanzenabfall-Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

Die Entsorgung in den öffentlichen Wertstoffhöfen in Bad Doberan oder Neubukow ist zumutbar. Damit entfallen die Ausnahmen gemäß der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen – Pflanzenabfall-Landesverordnung – vom 18. Juni 2001 (GVOBl: M-V 2001, S. 281) für unsere Region – also auch für Reddelich und Brodhagen.

Der Artikel wurde veröffentlicht am: 19. Oktober 2018 unter: Rechtliches